Tipps bei der D&O-Versicherung für Manager

complianceforum.de im Gespräch mit Herrn Angelo Haplea, TPSH-Group Insurance & Reinsurance Brokers

complianceforum.de:
1)      Welche Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte sollten eine Manager Haftpflichtversicherung, also eine D & O Versicherung, abschließen? Sind bestimmte Branchen dazu verpflichtet oder ist die Anzahl der Mitarbeiter entscheidend?
Nachdem in der Geschäftswelt bei Vermögensverlusten die Neigung steigt Schadensersatzansprüche zu stellen, empfehlen wir grundsätzliche jedem GF, Vorstand oder Aufsichtsrat, eine möglichst umfangreiche Deckung über eine entsprechende D & O Versicherung. Soweit das Organ auch überwiegend Gesellschafter des Unternehmens ist, kann Versicherungsschutz nicht in vollem Umfang am Markt abgesichert werden.

Angelo Haplea:
Wie in vielen anderen Ländern, gibt es weder für die Gesellschaften, noch für deren Organe, eine Verpflichtung einen adäquaten Versicherungsschutz im Bereich D & O zu versichern. Bislang wird die Notwendigkeit D & O Schutz abzusichern von vielen Gesellschaften und deren Organen unterschätzt.  Auch die Möglichkeit im Rahmen der Versicherungsbedingungen, sowohl interne (Gesellschafter gegen Organe) als auch externe Ansprüche bei Vermögensschäden auf eine Versicherungsgesellschaft zu transferieren, wird oft verkannt.

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2)      Gegen was sollte sich der versicherte Manager auf jeden Fall schützen?

Angelo Haplea:
Gewöhnlich schließt eine international tätige Gesellschaft für ihre leitenden Angestellten, Manager und Organe in den verschiedenen Ländern eine globale D&O Versicherung ab. Von enormer Bedeutung  für jeden Mitversicherten ist, dass Ihm der Versicherungsträger des globalen Programmes eine direkte und für zwölf Monate unkündbare Vertragsoption einräumt, im Schadenfall seine Vertragsansprüche direkt mit dem Versicherungsträger, ohne Einschaltung des Arbeitgebers/Versicherungsnehmers abzuwickeln.

Außerdem sollte die Police den Versicherungsschutz trotz ausstehender Prämienzahlung gewährleisten. Gerade in einem Insolvenzfall der Muttergesellschaft, welche meist auch Versicherungsnehmerin ist, erlischt ansonsten im Insolvenzverfahren mangels Prämienzahlung die Deckung, wenn der Versicherungsschutz am Dringendsten benötigt wird.

Wichtiger Bestandteil der D&O Versicherung ist die Regelung der Nachhaftung für  ausgeschiedene Manager. Zu beachten ist, dass der Versicherer dem ausgeschiedenen Manager die Möglichkeit einräumt, sich prämienfrei oder gegen einen Prämienzuschlag den Versicherungsschutz (Nachhaftung), für eine bestimmte weitere Zeit aufrecht zu halten, falls nach seinem Ausscheiden Ansprüche gegen Ihn erhoben werden.

Selbstverständlich sollte die Verpflichtung zum Abschluss einer D & O Versicherung und deren Umfang  in jedem Anstellungs- oder Dienstvertrag eines Geschäftsführers geregelt werden. Umsichtige Vorstände klären vor Antritt Ihrer Organstellung,  in wie weit das zu vertretende Unternehmen, versicherbar ist.

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3)      Welche Kosten entstehen bei einer D & O Versicherung und wie wird der Selbstbehalt geregelt?

Angelo Haplea:
Das Prämienniveau in der D&O Versicherung ist derzeit so günstig wie noch nie. Im Vergleich zum Versicherungsmarkt der Jahre 2001 und 2002, liegt der Beitrag  für  eine Police heute, bei  einem wesentlich erweiterten Deckungsumfang, nur noch 20-30% der damaligen Beiträge. Grundsätzlich gibt es keine einheitliche Systematik zur Bemessung der D&O Versicherungsprämien am Markt.

Die Prämie hängt sowohl von den Unternehmensdaten als auch von der Qualifikation, Erfahrung  des Managements und vom Schadensverlauf ab.

Der jährliche Beitragsaufwand für eine D&O Versicherung beginnt bei ca. € 700,00 und ist nach oben nicht limitiert.

Der Gesetzgeber sieht seit dem 05.08.2009 eine persönliche Beteiligung der Organe an D&O Schadenfällen vor. Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 93 Abs. II, Abs. III des Aktiengesetzes (AktG)),  gilt für alle nach dem 05.08.2009 neu abgeschlossenen Verträge eine gesetzliche Selbstbeteiligung von 10% des Schadens, maximiert auf das 1,5-fache Jahresfixgehalte des Betroffenen.

Für alle bestehenden D&O Deckungen gilt die zuvor genannte Selbstbeteiligung obligatorisch ab dem 01.07.2010. Diese gesetzliche Selbstbeteiligung kann vom jeweiligen Organ selbst versichert werden.

Die jährlichen Kosten dieser Selbstbeteiligungs-Deckung betragen zwischen € 100-500.
 
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4)      Wer stellt den Schaden fest und wie soll der Versicherte reagieren?

Angelo Haplea:
Es ist von Vorteil, wenn die Versicherungsbedingungen einen möglichst frühen Schadenseintritt definieren. Derzeit existieren sehr viele ungünstige Vertragswerke, die den Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen sehr spät eintreten lassen, so dass die betroffenen Organe Rechtsberatungskosten aufwenden müssen welche nicht unter die Versicherungsdeckung fallen.  

Viele Policen bieten aber auch vor Eintritt des Versicherungsfalles einen nützlichen Deckungsbaustein, der unter anderem die Rechtsberatungskosten übernimmt, bevor der Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Ein solcher Baustein macht gerade bei angestellten Geschäftsführern und Organen multinationaler Konzerne Sinn, deren Versicherungsprogramm außerhalb von Deutschland geführt wird. Der Schaden sollte grundsätzlich mit dem zuständigen, betreuenden Versicherungsmakler besprochen werden und anschließend, umgehend an den Versicherer weitergeleitet werden. Damit der Versicherte im Schadensfall seinen Schutz nicht gefährdet, müssen alle Angaben  wahrheitsgemäß und eindeutig, gegenüber dem Versicherer erklärt werden.

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5)      Wie läuft die Bearbeitung/Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht der Versicherung?

Angelo Haplea:
Die Verpflichtung des Versicherers  im Schadenfall besteht darin  unberechtigte Schadensersatzansprüche auf seine Kosten abzuwehren und berechtigte Schadensersatzansprüche zu regulieren.

Abhängig von der zu erwartenden Schadenhöhe, werden Seitens des Versicherers entweder eigene spezialisierte Anwälte oder alternativ  spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien für die Abwehr der Schadensersatzansprüche eingesetzt. Die meisten Schadenfälle enden erfahrungsgemäß mit einem Vergleich.

Entscheidend ist, ob die Versicherungsbedingungen, insbesondere das Wording englischer Versicherungsgesellschaften, dem versicherten Organ einen bestimmten Anwalt oder eine Sozietät vorschreiben oder ob freie Anwaltswahl besteht. Leider kann es in manchen Fällen aufgrund der dauerhaften Beauftragung  von Rechtsanwaltskanzleien mittels Fallpauschalen bei langfristigen Schäden zu Konstellationen kommen, bei denen die Kanzleien ein geringeres wirtschaftliches Interesse am Fall haben. Deshalb sollte nach den Bedingungen im Vertragswerk der Versicherte den Anwalt wählen können.

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6)      Welche Tipps können Sie den Betroffenen geben?

Angelo Haplea:
Manager sollten selbst vor dem Abschluss und einem Schadensfall  Zeit investieren, um das D & O Produkt vollständig zu verstehen, damit  die Erwartung in den Deckungsumfang weder unter- noch überschätzt wird.

Nur in einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem spezialisierten Versicherungsmakler können die branchenspezifischen Risiken erfasst und ein optimales Bedingungswerk am Markt identifiziert und auf die Bedürfnisse des Kunden fein abgestimmt werden.

Gerade im Schadenfall ist es wichtig, mit dem Versicherungsmakler offen über die Schadenfallkonstellation zu sprechen und alle Fakten von Anfang an offen zu legen, damit mit Versicherungsmakler und Risikoträger eine sinnvolle Strategie erarbeitet werden kann.

In Fällen bei denen das Organ im Bereich eines multinationalen Konzerns tätig  ist, sollte in Erwägung gezogen werden, einen externen Honorarberater oder Drittversicherungsmakler mit der Abwicklung des Schadens zu beauftragen, nach dem der den Vertrag betreuende Vermittler die Interessen des Konzerns zu vertreten hat. Die Kosten der Einschaltung eines Drittberaters fallen bei sehr wenigen D&O Wordings unter die Deckung.

Das Gespräch führte Christian Koch.

München, den 22. Februar 2010